Die in der Fernsehsendung "YZ" des Schweizer Fernsehens vom [...] an der Klägerin geübte Kritik erscheint auch nicht als wichtiger Grund, der eine vorzeitige Auflösung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Marketingvertrags rechtfertigen würde. Somit ist der Marketingvertrag aufgrund der Erklärungen der Beklagten, dass sie sich nicht mehr an diesen Vertrag gebunden fühle, nicht als gekündigt zu betrachten.