Im Rechtsöffnungsverfahren machte sie ebenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags durch die Beklagte geltend. Dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Suspensivbedingung gemäss Ziff. I/5 der AGB - namentlich die von der Klägerin geltend gemachte Verhinderung der Onlineschaltung der Website durch die Beklagte - gegeben wären, hat die Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht liquide nachgewiesen. Deshalb fällt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'161.45 aufgrund von Ziff. I/5 der AGB zum Marketingvertrag ausser Betracht. Ob die Klausel von Ziff.