3.2.2. Die Beklagte verpflichtete sich im (unbestrittenermassen) am 17. April 2019 für eine (Mindest-)Dauer von 48 Monaten abgeschlossenen Marketingvertrag unterschriftlich, der Klägerin für die Gestaltung und Erstellung sowie den Betrieb und Unterhalt einer Website monatlich Fr. 390.00 (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu entrichten, zahlbar jeweils jährlich im Voraus, gemäss Ziff. I/2 der AGB erstmals am Tag des Vertragsabschlusses und nachfolgend am selben Tag des jeweiligen darauffolgenden Jahres. Damit anerkannte die Beklagte, der Klägerin eine leicht bestimmbare Geldsumme jeweils bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Diese Verpflichtung stellt eine Schuldanerkennung i.S.v.