habe es jedoch unterlassen, einen (liquiden) Beweis bezüglich der erbrachten Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe sich sodann bei Vertragsabschluss in einem Grundlagenirrtum befunden, indem sie diesen bei Kenntnis der im YZ-Beitrag vom [...] publik gemachten Umstände keinesfalls abgeschlossen hätte. Damit habe sie den Nichtbestand der Forderung aufgrund des Grundlagenirrtums glaubhaft gemacht. Überdies sei der Marketingvertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR bzw. aus wichtigem Grund als gekündigt zu betrachten. Auch die AGB gingen von einem Kündigungsrecht aus. Schliesslich sei auch die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu verneinen.