Eine unkündbare Mindestlaufzeit von 48 Monaten sei nicht vereinbart worden bzw. für die Beklagte nicht verständlich und damit nicht verbindlich. Entsprechend der Basler Rechtsöffnungspraxis habe die Beklagte die Nichtleistung der Klägerin behauptet und zudem mit der Verweisung auf den YZ-Beitrag über die Klägerin, gemäss welchem der versprochene und mit mehreren tausend Franken verrechnete Newsletter praktisch nie jemand erhalten habe und die Klägerin als einzige Leistung zweimal die Anpassung der Bilder auf der Website angeboten habe, untermauert.