Die Vorinstanz habe den Eintritt der Suspensivbedingung für den Schadenersatz (die Verhinderung der Fertigstellung bzw. Onlineschaltung der Website durch die Beklagte) willkürlich festgestellt. Eine unkündbare Mindestlaufzeit von 48 Monaten sei nicht vereinbart worden bzw. für die Beklagte nicht verständlich und damit nicht verbindlich.