2.2. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf falscher Rechtsanwendung (insbesondere überhöhten Anforderungen an die Substantiierung) und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Der Marketingvertrag könne nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, weil insbesondere die in den AGB enthaltene Schadenersatzklausel ungewöhnlich und unklar sei. Die Vorinstanz habe den Eintritt der Suspensivbedingung für den Schadenersatz (die Verhinderung der Fertigstellung bzw. Onlineschaltung der Website durch die Beklagte) willkürlich festgestellt.