resp. Onlineschaltung der Website ohnehin das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit als Schadenersatz geschuldet sei, könne offengelassen werden, ob die von der Beklagten geltend gemachte Kündigung (welche nach Fertigstellung der Website ausgesprochen worden sei) gültig sei. Damit habe die Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend machen können, welche den provisorischen Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Deshalb sei der Klägerin für den Betrag von Fr. 20'161.45 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.