Auch hier verweise sie pauschal auf die YZ- Sendung und behaupte, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie beim Vertragsabschluss von den "publik gemachten Umständen" Kenntnis gehabt hätte. Ob der Irrtum für die Beklagte eine conditio sine qua non für den Vertragsabschluss darstelle, könne offenbleiben. Ein wesentlicher Irrtum sei schon aufgrund der fehlenden objektiven Wesentlichkeit zu verneinen, da die Durchführbarkeit des Vertrags nach Treu und Glauben nicht als unzumutbar erscheine. Damit vermöge die Beklagte keine Gründe glaubhaft zu machen, die das Vorliegen eines Grundlagenirrtums als wahrscheinlich erscheinen lasse. Da bei der Verhinderung einer Fertigstellung