Die Beklagte bestreite die Fälligkeit der Forderung nicht. Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2019 eine Zahlungsfrist bis 10. August 2019 angesetzt. Damit sei ihre Forderung am 28. Juni 2021 (Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte) ohne weiteres fällig gewesen. Im Rechtsöffnungsverfahren behaupte die Beklagte nicht, dass die Bedingung - die Verhinderung der Fertigstellung resp. Onlineschaltung der Website - nicht eingetreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 verweise sie sodann lediglich -5-