Gemäss Ziff. I/5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei die Klägerin befugt, das Entgelt der gesamten Vertragslaufzeit - Fr. 20'161.45 (48 x Fr. 390.00 [zzgl. 7,7 % MWST]) - als Schadenersatz einzufordern, wenn das Partnerunternehmen eine Fertigstellung der Website resp. Onlineschaltung verhindere. Somit sei der geschuldete Betrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung zumindest bestimmbar gewesen. Aufgrund der Vorleistungspflicht der Beklagten sei der Marketingvertrag gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Die Beklagte bestreite die Fälligkeit der Forderung nicht.