2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Marketingvertrag trage die Unterschriften beider Parteien und es seien keine Vorbehalte oder Bedingungen ersichtlich. Es sei eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten vereinbart worden und die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin ab Vertragsabschluss monatlich Fr. 390.00 (zzgl. 7,7 % MWST) zu bezahlen, wobei diese Beiträge jeweils jährlich im Voraus zu entrichten seien. Gemäss Ziff.