3. Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, namentlich die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschieben. 4. Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch zu entscheiden. 5. Es seien die Akten im Rechtsöffnungsverfahren des angefochtenen Entscheids SR.2021.161/jm/gz des Bezirksgerichts Bremgarten beizuziehen. Kosten 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."