4.3. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der mit Gesuch vom 6. Mai 2022 gestellten Anträge auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.