4.2. Beim mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 26. bzw. 31. März 2021 verfügten Annäherungsverbot über den Gesuchsteller handelte es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt hängigen Scheidungsverfahrens (OF.2018.92) erging. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise feststellte, erfolgte am 18. Juni 2021 der Endentscheid im Scheidungsverfahren, womit das Annäherungsverbot vom 31. März 2021 als vorsorgliche Massnahme dahinfiel, da dieses nicht in das Scheidungsurteil aufgenommen wurde und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Ober- -5-