3.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, eine Abänderung der vom Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen sei zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert hätten. Er habe sich seit mehr als einem Jahr nicht in der Nähe der C. aufgehalten.