3. 3.1. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos qualifiziert, im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller beantrage die Aufhebung der Abstandsregel gemäss Präliminarentscheid vom 31. März 2021 (SF.2021.24), wobei das Scheidungsurteil in der Hauptsache am 18. Juni 2021 gefällt worden sei (OF.2018.92). Die angefochtene Ziffer des Urteildispositivs im Präliminarverfahren sei nicht in das Scheidungsurteil aufgenommen und damit durch das Scheidungsverfahren aufgehoben worden. Eine Aufhebung sei gar nicht mehr möglich, da diese bereits geschehen sei.