2.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers ab. -3- 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen die ihm am 14. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " Die Verfügung vom 2. Juni 2022 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuheben.