Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.139 (SF.2022.50) Art. 87 Entscheid vom 18. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchsteller A._____, [...] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Gesuchsteller klagte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 beim Bezirksge- richt Aarau gegen B. auf Ehescheidung. 1.2. Mit Präliminarentscheid vom 31. März 2021 bestätigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das am 26. März 2021 superprovisorisch und unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 200.00 für jeden Widerhand- lungsfall verfügte Verbot über den Gesuchsteller, sich dem Areal der C., [...], näher als 100 Meter anzunähern. 1.3. Mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 wurde die Ehe zwischen dem Gesuchsteller und B. geschieden. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller beim Oberge- richt des Kantons Aargau die Aufhebung des Annäherungsverbots unter Abänderung des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 31. März 2021. Die Eingabe wurde am 9. Mai 2022 an das Bezirksge- richt Aarau weitergeleitet. 2.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Aarau sinngemäss die Neuzuteilung der Obhut. 2.3. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Mai 2022 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu bezahlen. 2.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers ab. -3- 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen die ihm am 14. Juni 2022 zugestellte Ver- fügung mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " Die Verfügung vom 2. Juni 2022 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuhe- ben. Die unentgeltliche Rechtspflege für Herr A. [...] , 50% IV-Rentner, zu ge- nehmigen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 gewährte der zuständige Instruktionsrich- ter des Obergerichts des Kantons Aargau dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen für den Rückzug seiner Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund -4- einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichts- los qualifiziert, im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller be- antrage die Aufhebung der Abstandsregel gemäss Präliminarentscheid vom 31. März 2021 (SF.2021.24), wobei das Scheidungsurteil in der Hauptsache am 18. Juni 2021 gefällt worden sei (OF.2018.92). Die ange- fochtene Ziffer des Urteildispositivs im Präliminarverfahren sei nicht in das Scheidungsurteil aufgenommen und damit durch das Scheidungsverfahren aufgehoben worden. Eine Aufhebung sei gar nicht mehr möglich, da diese bereits geschehen sei. 3.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, eine Abänderung der vom Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen sei zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert hätten. Er habe sich seit mehr als einem Jahr nicht in der Nähe der C. aufgehalten. 4. 4.1. Vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Schei- dungserfahrens angeordnet und entfallen damit mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 276 ZPO; vgl. auch BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 276 ZPO). Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die (vorsorglichen) Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4.2. Beim mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 26. bzw. 31. März 2021 verfügten Annäherungsverbot über den Gesuch- steller handelte es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rah- men des zu diesem Zeitpunkt hängigen Scheidungsverfahrens (OF.2018.92) erging. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise feststellte, erfolgte am 18. Juni 2021 der Endentscheid im Scheidungsverfahren, wo- mit das Annäherungsverbot vom 31. März 2021 als vorsorgliche Mass- nahme dahinfiel, da dieses nicht in das Scheidungsurteil aufgenommen wurde und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Ober- -5- gericht des Kantons Aargau bildete (ZOR.2022.7). Das Gesuch um Aufhe- bung des Annäherungsverbots erweist sich nach dem Gesagten als aus- sichtslos, womit die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4.3. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander und vermag zusammenfassend nicht auf- zuzeigen, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der mit Gesuch vom 6. Mai 2022 gestellten Anträge auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Gesuchsteller die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen -6- mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 18. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann