2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'893.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...]