5.2. Es wird festgestellt, dass der Vater mangels finanzieller Leistungsfähigkeit den gebührenden Kinderunterhalt im Betrag von je Fr. 46.45 pro Kind (total Fr. 140.00) nicht decken kann. 5.3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1. hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Beklagter: Fr. 6'065.00 Klägerin: Fr. 0 C., D., E.: je Fr. 200.00