Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Spruchgebühr dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 1'893.00 (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 78]; Abzug 20% [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; Zuschlag [10% für zusätzliche Eingaben, § 6 Abs. 3 AnwT]; 25% Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Barauslagen von pauschal Fr. 70.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: