4. Die Klägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen sind (Erw. 5 nachstehend), wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) gegenstandslos (BGE 109 Ia 5 Erw. 5; 5A_849/2008 Erw. 2.2. 1 f.). Da die Bedürftigkeit der Klägerin genügend ausgewiesen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (vgl. Art. 117 ZPO), ist ihr (aufgrund der mutmasslichen Uneinbringlichkeit der ihr vom Beklagten zu ersetzenden Parteikosten [vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Beilage 9 zur Eingabe vom 7. Juli 2022]), die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.