3.5. Die Berufung der Klägerin erweist sich nach dem Gesagten als begründet und sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des Gerichtpräsidiums S. vom 6. Mai 2022 ist sodann von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, als im Urteilsdispositiv anzugeben ist, von welchen Einkommen der Parteien und der Kinder ausgegangen wird (Art. 282 ZPO), und welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (Art. 301a ZPO) - 12 -