Existenzminimum des Beklagten sein Bewenden. 3.4. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge richtig dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Erw. 8.1. bis 8.3. des angefochtenen Entscheids). Es ergeben sich somit folgende, aufgrund des höheren Einkommens des Beklagten (Fr. 6'065.00 statt Fr. 5'160.00 gemäss angefochtenem Entscheid) korrigierte Unterhaltsansprüche der Kinder C., D. und E.: Barbedarf: Fr. 1'350.00 insgesamt bzw. Fr. 450.00 pro Kind Betreuungsunterhalt: Fr. 1'895.00 insgesamt (Einkommen Beklagter Fr. 6'065.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 2'820.00 ./. Barbedarf Fr. 1'350.00) bzw. Fr. 630.00 pro Kind