Die Klägerin selber machte zudem mit Eingabe vom 12. September 2022 geltend, der Beklagte habe per 1. September 2022 einen Mietvertrag unterzeichnet und wohne an der [...] in V.. Dass der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenwohnt, ist daher nicht glaubhaft und es hat mit einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für einen alleinstehenden Schuldner (Ziffer I./1 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) und im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Wohnkosten von Fr. 1'200.00 im