3.3. In der Eingabe vom 14. Juli 2022 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe gezügelt und sie vermute, dass er bei seiner Partnerin, G., W., wohne. Falls der Beklagte tatsächlich zu seiner Partnerin gezogen sei, seien ein Grundbetrag von Fr. 850.00 sowie maximal die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 teilte H. (Mutter von G.) mit, dass der Beklagte nicht bei ihr und G. wohnhaft sei. Die Klägerin selber machte zudem mit Eingabe vom 12. September 2022 geltend, der Beklagte habe per 1. September 2022 einen Mietvertrag unterzeichnet und wohne an der [...] in V..