Es ist daher davon auszugehen, dass der Bruttolohn des Beklagten schon im April 2022, das heisst beim Beginn der Unterhaltspflicht, Fr. 6'500.00 betragen hat. Im April 2022 wurde dem Beklagten ein Nettolohn von Fr. 5'760.60, im Mai 2022 von Fr. 6'668.55 und im Juli 2022 von Fr. 6'164.80 ausbezahlt. Abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 600.00 pro Monat ergeben sich Nettoeinkommen von Fr. 5'160.60 im April 2022, von Fr. 6'068.55 im Mai 2022 sowie von Fr. 5'564.80 im Juli 2022. Im Juni 2022 betrug der Nettolohn (ohne Kinderzulagen) ebenfalls Fr. 5'564.80. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte seit Juni 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'564.80 (ohne Kinderzulagen, ohne