Kinderzulagen (insgesamt Fr. 600.00) ausgerichtet wurde. Die Klägerin macht geltend (Eingabe vom 14. Juli 2022, S. 2), sie wisse nicht, wann der Lohn des Beklagten gestiegen sei. Der Beklagte reichte am 22. August 2022 Lohnabrechnungen vom April, Mai und Juli 2022 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Bruttolohn im April 2022 noch Fr. 6'000.00 betrug, im Mai 2022 auf Fr. 6'500.00 gestiegen ist und dem Beklagten ein weiterer Betrag von Fr. 500.00 unter dem Titel "Korrektur Monatslohn" ausbezahlt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bruttolohn des Beklagten schon im April 2022, das heisst beim Beginn der Unterhaltspflicht, Fr. 6'500.00 betragen hat.