Da sich der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dazu geäussert hat, ob mit dem Betrag von Fr. 120.00 Auslagen ersetzt werden, die ihm bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen, ist er ebenfalls als Einkommensbestandteil zu qualifizieren, was auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt erscheint, dass im Existenzminimum des Beklagten unbestrittenermassen Gewinnungskosten von insgesamt Fr. 420.00 zu berücksichtigen sind. Aus der Lohnabrechnung des Beklagten vom Juni 2022 ist ersichtlich, dass sich das Bruttoeinkommen auf Fr. 6'500.00 beläuft und dem Beklagten ein Nettoeinkommen von Fr. 6'164.80 bzw. von Fr. 5'564.80 ohne