Dass dem Beklagten ein 13. Monatslohn ausgerichtet wird, ist daher bei der Bestimmung seines Einkommens zu berücksichtigen. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGE 5A_373/2007 Erw. 3.2., 5P.498/2006 Erw. 2.2.2.; 5A_17/2016 Erw. 2; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 2. Aufl.