Aus der von der Klägerin mit der Berufung eingereichten Lohnabrechnung Dezember 2021 (Berufungsbeilage 3) und dem Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 4), welche aufgrund der fehlenden Novenschranke berücksichtigt werden können, ist ersichtlich, dass dem Beklagten das Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.00 13 Mal ausbezahlt wird und ihm zudem "Pauschalspesen" von Fr. 120.00 ausgerichtet werden. Dass dem Beklagten ein 13. Monatslohn ausgerichtet wird, ist daher bei der Bestimmung seines Einkommens zu berücksichtigen.