3.2.2. Die Klägerin macht in der Berufung (S. 4 ff.) geltend, die Vorinstanz habe weder den 13. Monatslohn noch Pauschalspesen des Beklagten berücksichtigt. Der monatliche Nettolohn des Beklagten beziffere sich auf gerundet Fr. 5'722.00. In der Eingabe vom 14. Juli 2022 (S. 2) führte die Klägerin ergänzend aus, sie habe beim Aufräumen die Lohnabrechnung vom Juni 2022 gefunden, aus welchem hervorgehe, dass der Bruttolohn Fr. 6'500.00 betrage und was eine Steigerung des Nettolohns des Beklagten von rund Fr. 490.00 pro Monat ergebe.