3.2. 3.2.1. Streitig im Berufungsverfahren ist das Einkommen des Beklagten. Die Vorinstanz stützte sich bei dessen Bestimmung auf den von der Klägerin eingereichten Kontoauszug der Postfinance (Klagebeilage 4), gemäss welchem am 28. Februar 2022 ein Zahlungseingang der Arbeitgeberin des Beklagten, der I. AG, in der Höhe von Fr. 5'560.00 eingegangen ist. Von diesem Betrag zog sie Fr. 400.00 für zwei Kinderzulagen ab, nachdem die Klägerin ausgeführt hatte (act. 6), die Lohnauszahlung im Februar 2022 sei (noch) ohne dritte Kinderzulage erfolgt.