Den Barunterhalt setzte die Vorinstanz für die drei Kinder auf insgesamt Fr. 1'350.00 fest. Den Betreuungsunterhalt setzte die Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2'030.00 bzw. den gebührenden Unterhalt der Kinder auf insgesamt gerundet Fr. 3'380.00 fest. Nachdem die Vorinstanz dem Beklagten sein Existenzminimum belassen hatte, stellte sie fest, dass der Betreuungsunterhalt bzw. der gebührende Unterhalt der Kinder im Betrag von insgesamt Fr. 1'050.00 bzw. Fr. 350.00 pro Kind nicht gedeckt sei. Den Barunterhalt setzte die Vorinstanz in der Folge mit Fr. 450.00 pro Kind und den Betreuungsunterhalt mit Fr. 330.00 pro Kind fest.