Die Existenzminima der Parteien bestimmte die Vorinstanz für die Klägerin mit Fr. 2'030.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 750.00; Mobilität: Fr. 80.00) und für den Beklagten mit Fr. 2'820.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'200.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitswegkosten: Fr. 200.00). Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'160.00 aus, währenddem sie der nicht erwerbstätigen Klägerin kein Einkommen anrechnete. -9-