2. Vorliegend erstattete der Beklagte keine Berufungsantwort. Die Gegenpartei ist nicht verpflichtet, eine Berufungsantwort einzureichen. Versäumt es die Gegenpartei, eine Berufungsantwort zu erstatten oder verzichtet sie auf eine solche, führt dies nicht einfach zur Gutheissung der Berufung. In der Regel fällt die Rechtsmittelinstanz den Berufungsentscheid auf Grund der vorhandenen Akten, d.h. insbesondere des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Berufungsbegründung. Daraus folgt, dass die von der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente selbst bei Säumnis der Gegenpartei beachtet werden.