3.6. Am 8. August 2022 reichte der Beklagte Kontoauszüge vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 ein. Am 22. August 2022 fanden sich im Briefkasten des Obergerichts Lohnabrechnungen vom April, Mai und Juli 2022. -7- 3.7. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 12. September 2022, in welcher sie mitteilte, dass der Beklagte seit 1. September 2022 an der [...] in V. wohne, und diese Adresse als Zustelldomizil des Beklagten nannte. Das Obergericht zieht in Erwägung: