2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten. 3. 3.1. Der Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3.2. Eine allfällige Parteientschädigung an die Klägerin bzw. ihre Rechtsvertretung sei infolge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszurichten." 3.2. Es folgten weitere Eingaben der Klägerin vom 7. Juli und vom 14. Juli 2022. In letzterer machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe gezügelt und sie vermute, dass er bei seiner Partnerin, G., U., wohne.