9.2. Die Parteien haben zusätzlich die Kosten für die Begründung dieses Entscheids von Fr. 400.00 zu tragen, die den Parteien je hälftig in Höhe von Fr. 200.00 auferlegt wird. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kanton. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 8. Juni 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 20. Juni 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: