9. 9.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: […] Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 600.00 auferlegt. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).