3. Die Kinder C. (geb. tt.mm.jjjj), D. (geb. tt.mm.jjjj) und E. (geb. tt.mm.jjjj) werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. 4.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. und D. in Absprache mit der Mutter jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten dauern von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 4.2. Der Vater wird berechtigt erklärt, jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag in Absprache mit der Mutter in deren Anwesenheit die Tochter E. zu besuchen. Die Besuchszeiten sind der Absprache der Eltern vorbehalten, wobei sie das Kindeswohl beachten.