"1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsteller an den Unterhalt der Kinder C. (geb. tt.mm.jjjj), D. (geb. tt.mm.jjjj) und E. (geb. tt.mm.jjjj) monatlich im Voraus einen Betrag von je Fr. 800.00 (davon Fr. 350.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulage zu bezahlen, erstmals per 1. April 2022. Die Beträge für den April 2022 sind bis zum 15. April 2022 nachzuzahlen. 2. Soweit mehr oder anderes im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme beantragt wird, wird das entsprechende Gesuch abgewiesen." 2.3. Der Beklagte erstattete keine Klageantwort.