PROZESSUALER ANTRAG Über das Begehren gemäss Ziff. 3.3. hiervor sei betragsmässig gemäss richterlichem Ermessen im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu entscheiden." 2.2. Mit Verfügung vom 7. April 2022 erliess der Gerichtspräsident von S. die folgende superprovisorische Massnahme: