sei der Gesuchstellerin zuzuteilen und es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder vom Wohnsitz der Gesuchstellerin ableitet. 3.2. Es sei der Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern zu regeln. 3.3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 01.04.2022 an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder zuzüglich zu den Kinderzulagen einen monatlich vorauszuzahlenden Betrag von je Fr. 1'097.00 (Fr. 450.00 Bar- und Fr. 647.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. -3-