Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.138 (SF.2022.13) Art. 71 Entscheid vom 19. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Beklagter B._____, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz inkl. superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 265 ZPO -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.jjjj in Q., R.. Aus der Ehe sind die Kinder C., geboren am tt.mm.jjjj, D., geboren am tt.mm.jjjj, und E., geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Klage vom 30. März 2022 stellte die Klägerin vor dem Gerichtspräsidium S. die folgenden Eheschutzbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt ist. 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in T. sei der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zusammen mit ihren drei Kindern zuzuweisen. 2.2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft an der [...] in T. samt seinen persönlichen Gegenständen inkl. dem Hund "F." schnellstmöglich, zu verlassen und alle sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Liegenschaft der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen auszuhändigen. 3. 3.1. Die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder - C., geb. tt.mm.jjjj - D., geb. tt.mm.jjjj, und - E., geb. tt.mm.jjjj sei der Gesuchstellerin zuzuteilen und es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder vom Wohnsitz der Gesuchstellerin ableitet. 3.2. Es sei der Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern zu regeln. 3.3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 01.04.2022 an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder zuzüglich zu den Kinderzulagen einen monatlich vorauszuzahlenden Betrag von je Fr. 1'097.00 (Fr. 450.00 Bar- und Fr. 647.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. -3- 3.4. Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Kinder mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners im Betrag von je Fr. 153.35 (total Fr. 460.00) nicht gedeckt ist. Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. 4. Das Fahrzeug XY sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 5. Der Gesuchstellerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten des Gesuchsgegners. PROZESSUALER ANTRAG Über das Begehren gemäss Ziff. 3.3. hiervor sei betragsmässig gemäss richterlichem Ermessen im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu entscheiden." 2.2. Mit Verfügung vom 7. April 2022 erliess der Gerichtspräsident von S. die folgende superprovisorische Massnahme: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsteller an den Unterhalt der Kinder C. (geb. tt.mm.jjjj), D. (geb. tt.mm.jjjj) und E. (geb. tt.mm.jjjj) monatlich im Voraus einen Betrag von je Fr. 800.00 (davon Fr. 350.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulage zu bezahlen, erstmals per 1. April 2022. Die Beträge für den April 2022 sind bis zum 15. April 2022 nachzuzahlen. 2. Soweit mehr oder anderes im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme beantragt wird, wird das entsprechende Gesuch abgewiesen." 2.3. Der Beklagte erstattete keine Klageantwort. 2.4. Am 6. Mai 2022 fällte der Gerichtspräsident von S. den folgenden Entscheid: -4- "1. Die Parteien werden berechtigt erklärt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. April 2022 getrennt leben. 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in T. wird der Gesuchstellerin und den drei Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 2.2. Der Gesuchsteller hat bis zum 31. Mai 2022 sämtliche Schlüssel der ehelichen Liegenschaft der Gesuchstellerin auszuhändigen. 3. Die Kinder C. (geb. tt.mm.jjjj), D. (geb. tt.mm.jjjj) und E. (geb. tt.mm.jjjj) werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. 4.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. und D. in Absprache mit der Mutter jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten dauern von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 4.2. Der Vater wird berechtigt erklärt, jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag in Absprache mit der Mutter in deren Anwesenheit die Tochter E. zu besuchen. Die Besuchszeiten sind der Absprache der Eltern vorbehalten, wobei sie das Kindeswohl beachten. 4.3. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht bleibt der Absprache unter den Eltern vorbehalten. Sie beachten stets das Kindeswohl und nehmen auf die schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder angemessen Rücksicht. 5. 5.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Beiträge - Fr. 780.00 ab 1. April 2022 (davon je Fr. 330.00 Betreuungsunter- halt) zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5.2. Es wird festgestellt, dass der Vater mangels finanzieller Leistungsfähigkeit den gebührenden Kinderunterhalt im Betrag von je Fr. 350.00 (total Fr. 1'050.00) nicht decken kann. -5- 6. Das Fahrzeug XY wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 7. Der Gesuchstellerin wird für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin in Frick, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 8. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen. 9. 9.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: […] Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 600.00 auferlegt. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 9.2. Die Parteien haben zusätzlich die Kosten für die Begründung dieses Entscheids von Fr. 400.00 zu tragen, die den Parteien je hälftig in Höhe von Fr. 200.00 auferlegt wird. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kanton. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 8. Juni 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 20. Juni 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts S. vom 06.05.2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '5. 5.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je -6- - Fr. 968.00 ab 1. April 2022 (davon je Fr. 518.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5.2. Es wird festgestellt, dass der Vater mangels finanzieller Leistungsfähigkeit den gebührenden Kinderunterhalt im Betrag von je Fr. 160.00 (total Fr. 480.00) nicht decken kann.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten. 3. 3.1. Der Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3.2. Eine allfällige Parteientschädigung an die Klägerin bzw. ihre Rechtsvertretung sei infolge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszurichten." 3.2. Es folgten weitere Eingaben der Klägerin vom 7. Juli und vom 14. Juli 2022. In letzterer machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe gezügelt und sie vermute, dass er bei seiner Partnerin, G., U., wohne. 3.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde der Beklagte vom Instruktionsrichter aufgefordert, seine aktuelle Adresse bekannt zu geben und Unterlagen zu seinen Wohnkosten und sämtliche Lohnabrechnungen seit Januar 2022 einzureichen. 3.4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 teilte H. (Mutter von G.) mit, dass der Beklagte nicht bei ihr und G. wohnhaft sei. Sie retournierte die Verfügung vom 18. Juli 2022 samt Beilagen an das Obergericht. 3.5. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde die Eingabe von H. vom 20. Juli 2022 den Parteien zugestellt ([...] in T.). 3.6. Am 8. August 2022 reichte der Beklagte Kontoauszüge vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 ein. Am 22. August 2022 fanden sich im Briefkasten des Obergerichts Lohnabrechnungen vom April, Mai und Juli 2022. -7- 3.7. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 12. September 2022, in welcher sie mitteilte, dass der Beklagte seit 1. September 2022 an der [...] in V. wohne, und diese Adresse als Zustelldomizil des Beklagten nannte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sie hat Rechtsmittelanträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt (REETZ/THEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, [ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge ge- bunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer -8- Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Be- weise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, un- terliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Ba- sel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3). 2. Vorliegend erstattete der Beklagte keine Berufungsantwort. Die Gegenpartei ist nicht verpflichtet, eine Berufungsantwort einzureichen. Versäumt es die Gegenpartei, eine Berufungsantwort zu erstatten oder verzichtet sie auf eine solche, führt dies nicht einfach zur Gutheissung der Berufung. In der Regel fällt die Rechtsmittelinstanz den Berufungs- entscheid auf Grund der vorhandenen Akten, d.h. insbesondere des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Berufungsbegründung. Daraus folgt, dass die von der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente selbst bei Säumnis der Gegenpartei beachtet werden. Säumnis der Gegenpartei führt insbesondere auch nicht dazu, dass die Rechtsmittelinstanz an die Begründung in der Berufung gebunden wäre bzw. dass die Anträge oder Ausführungen des Berufungsklägers als anerkannt gelten würden (Kunz, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N. 43-45 zu Art. 312 ZPO, mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Barbedarfe der drei Kinder bestimmte die Vorinstanz mit je Fr. 450.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; abzüglich Einkommen: Fr. 200.00). Die Existenzminima der Parteien bestimmte die Vorinstanz für die Klägerin mit Fr. 2'030.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 750.00; Mobilität: Fr. 80.00) und für den Beklagten mit Fr. 2'820.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'200.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitswegkosten: Fr. 200.00). Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'160.00 aus, währenddem sie der nicht erwerbstätigen Klägerin kein Einkommen anrechnete. -9- Den Barunterhalt setzte die Vorinstanz für die drei Kinder auf insgesamt Fr. 1'350.00 fest. Den Betreuungsunterhalt setzte die Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2'030.00 bzw. den gebührenden Unterhalt der Kinder auf insgesamt gerundet Fr. 3'380.00 fest. Nachdem die Vorinstanz dem Beklagten sein Existenzminimum belassen hatte, stellte sie fest, dass der Betreuungsunterhalt bzw. der gebührende Unterhalt der Kinder im Betrag von insgesamt Fr. 1'050.00 bzw. Fr. 350.00 pro Kind nicht gedeckt sei. Den Barunterhalt setzte die Vorinstanz in der Folge mit Fr. 450.00 pro Kind und den Betreuungsunterhalt mit Fr. 330.00 pro Kind fest. 3.2. 3.2.1. Streitig im Berufungsverfahren ist das Einkommen des Beklagten. Die Vorinstanz stützte sich bei dessen Bestimmung auf den von der Klägerin eingereichten Kontoauszug der Postfinance (Klagebeilage 4), gemäss welchem am 28. Februar 2022 ein Zahlungseingang der Arbeitgeberin des Beklagten, der I. AG, in der Höhe von Fr. 5'560.00 eingegangen ist. Von diesem Betrag zog sie Fr. 400.00 für zwei Kinderzulagen ab, nachdem die Klägerin ausgeführt hatte (act. 6), die Lohnauszahlung im Februar 2022 sei (noch) ohne dritte Kinderzulage erfolgt. 3.2.2. Die Klägerin macht in der Berufung (S. 4 ff.) geltend, die Vorinstanz habe weder den 13. Monatslohn noch Pauschalspesen des Beklagten berücksichtigt. Der monatliche Nettolohn des Beklagten beziffere sich auf gerundet Fr. 5'722.00. In der Eingabe vom 14. Juli 2022 (S. 2) führte die Klägerin ergänzend aus, sie habe beim Aufräumen die Lohnabrechnung vom Juni 2022 gefunden, aus welchem hervorgehe, dass der Bruttolohn Fr. 6'500.00 betrage und was eine Steigerung des Nettolohns des Beklagten von rund Fr. 490.00 pro Monat ergebe. Aus der von der Klägerin mit der Berufung eingereichten Lohnabrechnung Dezember 2021 (Berufungsbeilage 3) und dem Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 4), welche aufgrund der fehlenden Novenschranke berücksichtigt werden können, ist ersichtlich, dass dem Beklagten das Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.00 13 Mal ausbezahlt wird und ihm zudem "Pauschalspesen" von Fr. 120.00 ausgerichtet werden. Dass dem Beklagten ein 13. Monatslohn ausgerichtet wird, ist daher bei der Bestimmung seines Einkommens zu berücksichtigen. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Be- rufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spe- senersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGE 5A_373/2007 Erw. 3.2., 5P.498/2006 Erw. 2.2.2.; 5A_17/2016 Erw. 2; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 2. Aufl., Rz. 01.31; BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art. 163 - 10 - ZGB; GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel/Genf/München 2018, N. 7 zu Art. 125 ZGB). Da sich der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dazu geäussert hat, ob mit dem Betrag von Fr. 120.00 Auslagen ersetzt werden, die ihm bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen, ist er ebenfalls als Einkommensbestandteil zu qualifizieren, was auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt erscheint, dass im Existenzminimum des Beklagten unbestrittenermassen Gewinnungs- kosten von insgesamt Fr. 420.00 zu berücksichtigen sind. Aus der Lohnabrechnung des Beklagten vom Juni 2022 ist ersichtlich, dass sich das Bruttoeinkommen auf Fr. 6'500.00 beläuft und dem Beklagten ein Nettoeinkommen von Fr. 6'164.80 bzw. von Fr. 5'564.80 ohne Kinderzulagen (insgesamt Fr. 600.00) ausgerichtet wurde. Die Klägerin macht geltend (Eingabe vom 14. Juli 2022, S. 2), sie wisse nicht, wann der Lohn des Beklagten gestiegen sei. Der Beklagte reichte am 22. August 2022 Lohnabrechnungen vom April, Mai und Juli 2022 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Bruttolohn im April 2022 noch Fr. 6'000.00 betrug, im Mai 2022 auf Fr. 6'500.00 gestiegen ist und dem Beklagten ein weiterer Betrag von Fr. 500.00 unter dem Titel "Korrektur Monatslohn" ausbezahlt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bruttolohn des Beklagten schon im April 2022, das heisst beim Beginn der Unterhaltspflicht, Fr. 6'500.00 betragen hat. Im April 2022 wurde dem Beklagten ein Nettolohn von Fr. 5'760.60, im Mai 2022 von Fr. 6'668.55 und im Juli 2022 von Fr. 6'164.80 ausbezahlt. Abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 600.00 pro Monat ergeben sich Nettoeinkommen von Fr. 5'160.60 im April 2022, von Fr. 6'068.55 im Mai 2022 sowie von Fr. 5'564.80 im Juli 2022. Im Juni 2022 betrug der Nettolohn (ohne Kinderzulagen) ebenfalls Fr. 5'564.80. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte seit Juni 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'564.80 (ohne Kinderzulagen, ohne Anteil am 13. Monatslohn) erzielt. Für die Monate April 2022 bis und mit Dezember 2022 ergibt sich somit ein durchschnittliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, ohne Anteil am 13. Monatslohn) von Fr. 5'575.85. Hinzuzählen ist der Anteil am 13. Monatslohn. Aufgrund der Lohnab- rechnung des Beklagten vom Dezember 2021 (Berufungsbeilage 3) ist glaubhaft, dass beim 13. Monatslohn kein Pensionskassenabzug erfolgt (Berufung S. 5). Ebenso geht aus der Lohnabrechnung vom Dezember 2021 hervor, dass die Spesenpauschale von Fr. 120.00 nur 12 Mal im Jahr ausbezahlt wird (Berufung S. 5). Der 13. Monatslohn ist daher auf Fr. 5'872.50 (monatlicher Bruttolohn Fr. 6'500.00 abzüglich Sozialabzüge von Fr. 627.50 [9.6535 %, vgl. Lohnabrechnung Dezember 2021]) bzw. der monatliche Anteil auf Fr. 489.40 (Fr. 5'872.50 : 12) festzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Beklagten von rund Fr. 6'065.00 (Fr. 5'575.85 + Fr. 489.40). Dieses ist der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. - 11 - 3.3. In der Eingabe vom 14. Juli 2022 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe gezügelt und sie vermute, dass er bei seiner Partnerin, G., W., wohne. Falls der Beklagte tatsächlich zu seiner Partnerin gezogen sei, seien ein Grundbetrag von Fr. 850.00 sowie maximal die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 teilte H. (Mutter von G.) mit, dass der Beklagte nicht bei ihr und G. wohnhaft sei. Die Klägerin selber machte zudem mit Eingabe vom 12. September 2022 geltend, der Beklagte habe per 1. September 2022 einen Mietvertrag unterzeichnet und wohne an der [...] in V.. Dass der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenwohnt, ist daher nicht glaubhaft und es hat mit einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für einen alleinstehenden Schuldner (Ziffer I./1 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) und im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Wohnkosten von Fr. 1'200.00 im Existenzminimum des Beklagten sein Bewenden. 3.4. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge richtig dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Erw. 8.1. bis 8.3. des angefochtenen Entscheids). Es ergeben sich somit folgende, aufgrund des höheren Einkommens des Beklagten (Fr. 6'065.00 statt Fr. 5'160.00 gemäss angefochtenem Entscheid) korrigierte Unterhaltsansprüche der Kinder C., D. und E.: Barbedarf: Fr. 1'350.00 insgesamt bzw. Fr. 450.00 pro Kind Betreuungsunterhalt: Fr. 1'895.00 insgesamt (Einkommen Beklagter Fr. 6'065.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 2'820.00 ./. Barbedarf Fr. 1'350.00) bzw. Fr. 630.00 pro Kind Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'080.00 pro Kind (davon Fr. 630.00 Betreuungsunterhalt). Der gebührende Unterhalt kann um insgesamt Fr. 140.00 (Fr. 2'030.00 ./. Fr. 1'890.00 [3 x Fr. 630.00]) bzw. Fr. 46.65 pro Kind nicht gedeckt werden. 3.5. Die Berufung der Klägerin erweist sich nach dem Gesagten als begründet und sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des Gerichtpräsidiums S. vom 6. Mai 2022 ist sodann von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, als im Urteilsdispositiv anzugeben ist, von welchen Einkommen der Parteien und der Kinder ausgegangen wird (Art. 282 ZPO), und welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (Art. 301a ZPO) - 12 - 4. Die Klägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen sind (Erw. 5 nachstehend), wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) gegenstandslos (BGE 109 Ia 5 Erw. 5; 5A_849/2008 Erw. 2.2. 1 f.). Da die Bedürftigkeit der Klägerin genügend ausgewiesen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (vgl. Art. 117 ZPO), ist ihr (aufgrund der mutmasslichen Uneinbringlichkeit der ihr vom Beklagten zu ersetzenden Parteikosten [vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Beilage 9 zur Eingabe vom 7. Juli 2022]), die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vollständige Auferlegung der Prozesskosten an eine Partei erfolgt, wenn die andere Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen ist (JENNY, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 106). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Spruchgebühr dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 1'893.00 (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 78]; Abzug 20% [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; Zuschlag [10% für zusätzliche Eingaben, § 6 Abs. 3 AnwT]; 25% Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Barauslagen von pauschal Fr. 70.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Gerichtspräsidiums S. vom 6. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. 5.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je folgende Beiträge - Fr. 1'080.00 ab 1. April 2022 (davon je Fr. 630.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. - 13 - 5.2. Es wird festgestellt, dass der Vater mangels finanzieller Leistungsfähigkeit den gebührenden Kinderunterhalt im Betrag von je Fr. 46.45 pro Kind (total Fr. 140.00) nicht decken kann. 5.3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1. hiervor basieren auf folgenden Werten: Einkommen (monatlich netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Beklagter: Fr. 6'065.00 Klägerin: Fr. 0 C., D., E.: je Fr. 200.00 2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'893.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 14 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 19. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet