1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Juni 2022 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) die Vorinstanz (samt Akten) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)