2.3. Zusammenfassend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Juni 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da die Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keinen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt hat, wird ihr auch keine solche zugesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). -8- Das Obergericht erkennt: