2.2.2. Die Vorinstanz hat die teilweise Abweisung des Gesuchs der Klägerin mit keinem Wort begründet. Ihre der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Beweggründe sind unbekannt, was den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör offensichtlich verletzt. Für eine Heilung des rechtlichen Gehörs müsste die Berufungsinstanz gleichsam als erste Instanz entscheiden. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck eines Berufungsverfahrens, in welchem es lediglich darum gehen kann, gegen einen vorinstanzlichen Entscheid erhobene Rügen (nach Art. 310 ZPO) auf ihre Begründetheit hin zu untersuchen.