Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn entweder ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Eine oder beide alternativen Voraussetzungen zur Rückweisung an die erste Instanz dürften gegeben sein, wenn die obere Instanz mangels genügender Begründung den erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht nachprüfen kann (SPÜHLER, BSK ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 318 ZPO). -7-